Entsendung von Mitarbeiten ins Ausland (Frankreich): Was gibt es zu beachten?
Bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland müssen Unternehmen zahlreiche rechtliche und administrative Aspekte berücksichtigen. Auch für Arbeitnehmer ergeben sich viele Fragen: Wie sieht es mit Steuern und Sozialversicherung aus? Welche Vorschriften gelten innerhalb und außerhalb der EU? Unsere in diesem Bereich spezialisierten Anwälte bei Valoris Avocats erklären Ihnen alles, was Sie wissen müssen.
Professionelle Beratung bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland
Warum Valoris Avocats?
- Internationale Expertise: Langjährige Erfahrung im grenzüberschreitenden Immigrations-Recht, Arbeitsrechts-Recht, Steuer-Recht und Sozialversicherungsfragen
- Insbesondere Spezialisierung auf deutsch-französische Angelegenheiten durch zweisprachigen Anwälte, z. B. für die Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich: Fundierte Kenntnisse der Rechtsvorschriften in beiden Ländern
- Mehrsprachige Beratung: Unsere Experten sprechen Deutsch, Französisch und Englisch
Kontakt / Mehr Informationen
Wann ist eine Mitarbeiter-Entsendung nach Frankreich oder allgemein ins Ausland notwendig?
Die Entsendung unterscheidet sich von einer Dienstreise: Sie erfolgt, wenn ein Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit im Ausland tätig ist, während er weiterhin bei seinem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt bleibt. Typische Fälle sind:
- Projektbezogene Einsätze in ausländischen Niederlassungen
- Temporäre Arbeitsaufenthalte bei internationalen Kunden
- Aufbau neuer Unternehmensstandorte in Frankreich oder andern Ländern
Die Entsende-Gesetze und -Vorschriften (Arbeitsrecht)
Die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland unterliegt komplexen gesetzlichen Regelungen. Besonders relevant sind:
- EU-Entsenderichtlinie: Stellt sicher, dass entsandte Mitarbeiter in einem anderen EU-Staat wie z. B. Frankreich unter fairen Bedingungen arbeiten
- Reform von 2020: Neue Regelungen zur Gleichbehandlung im Hinblick auf Löhne und Arbeitsbedingungen
- Einhaltung der unabdingbaren arbeitsrechtlichen Vorschriften des französischen Rechts (“règles d’ordre public”)
Entsendung innerhalb der EU vs. außerhalb der EU
Innerhalb der EU gelten harmonisierte Vorschriften, während bei einer Entsendung in Drittstaaten zusätzliche Genehmigungen (Visapflicht, Arbeitserlaubnis, etc.), Sozialversicherungspflicht und steuerliche Aspekte zu beachten sind.
Kurzfristige vs. langfristige Entsendung ins Ausland
- Kurzfristig (<6 Monate): Prinzipiell weniger administrative Hürden
- Langfristig (>6 Monate): Erfordert erweiterte Dokumentation und Anpassung des Arbeitsvertrags
Prozess und Verwaltung der entsandten Mitarbeiter im Ausland
Zustimmung und Bescheinigung
Vor einer Entsendung sind je nach Zielland und Dauer verschiedene Dokumente erforderlich, darunter die A1-Bescheinigung für EU-Entsendungen bzw. Certificate of Coverage.
Arbeitsvertrag
Je nach Dauer und Zielland können Anpassungen am Arbeitsvertrag notwendig sein, insbesondere in Bezug auf Gehalt, Arbeitszeiten und Zusatzleistungen.
Sozialversicherung
- Innerhalb der EU wie z. B. Frankreich: Der Mitarbeiter darf in der deutschen Sozialversicherung bleiben.
- Außerhalb der EU: Möglicherweise weiterhin deutsche Sozialversicherung (je nach Sozialversicherungsabkommen) oder lokale Sozialversicherung sowie eventuell Zusatzversicherungen
Steuerfragen
Die steuerlichen Konsequenzen der Entsendung eines Mitarbeiters nach Frankreich oder allgemein ins Ausland sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab:
In welchem Land ist der Mitarbeiter steuerpflichtig?
- Grundsätzlich gilt das Prinzip der Besteuerung der Welteinkünfte in Deutschland (Staat der Ansässigkeit), aber Doppelbesteuerungsabkommen können eine Ansässigkeit bzw. Steuerpflicht im Gastland begründen.
- In der Regel bleibt der Mitarbeiter steuerpflichtig in Deutschland, wenn die Entsendung weniger als 183 Tage pro Jahr dauert und sein Gehalt weiterhin vom deutschen Arbeitgeber getragen wird.
- Wird der Mitarbeiter länger als 183 Tage entsandt oder trägt ein Unternehmen im Gastland sein Gehalt, kann eine Steuerpflicht im Gastland entstehen.
Was ist bei den Steuern im Gastland zu beachten?
- Jedes Land hat eigene Besteuerungsregeln für entsandte Mitarbeiter.
- Manche Länder erheben Lohn- bzw. Quellensteuern, d.h. das Einkommen wird direkt im Gastland versteuert.
- Es kann erforderlich sein, eine Steuererklärung im Gastland einzureichen.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber ins Ausland entsandter Mitarbeiter?
- Arbeitgeber müssen prüfen, ob sie im Gastland eine Betriebsstätte begründen, was zusätzliche steuerliche Verpflichtungen nach sich ziehen kann.
- Sozialversicherungsbeiträge können (bei Fallkonstellationen mit Staaten außerhalb der EU) sowohl in Deutschland als auch im Gastland fällig sein, falls keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Bei Mobilität innerhalb der EU muss geprüft werden, in welchem Mitgliedsstaat die Sozialversicherungspflicht besteht.
Die deutschsprachigen Anwälte von Valoris Avocats berät Sie umfassend zu steuerrechtlichen Fragen und helfen Ihnen, steuerliche Risiken zu minimieren.
Rechte der Mitarbeiter bei Entsendung ins Ausland
Bei einer Entsendung ins Ausland stellen sich zahlreiche Fragen hinsichtlich der Rechte des Mitarbeiters:
Welches Arbeitsrecht ist anwendbar?
- Innerhalb der EU greift i.d.R. das Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. der Mitarbeiter hat Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Schutz, der den zwingenden Regeln des Gastlandes entspricht.
- Außerhalb der EU ist das anwendbare Recht oft im Entsendevertrag geregelt und kann von internationalen Abkommen abhängen.
Arbeitszeit und Vergütung
- Innerhalb der EU gelten die Mindestlohn- und Arbeitszeitregelungen des Gastlandes.
- In Drittstaaten kann es je nach Vertragsgestaltung zu Abweichungen kommen.
Kündigungsschutz
- Unterliegt der Mitarbeiter weiterhin dem deutschen Arbeitsrecht, gelten grundsätzlich die deutschen Kündigungsschutzregeln. Wäre der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung in Frankreich, sollte diese Frage näher geprüft werden.
- Bei einer langfristigen Entsendung (mehr als 12 Monate) können lokale Gesetze greifen.
Urlaubsansprüche
- In der EU hat der entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf mindestens die gleichen Urlaubsrechte wie die Kollegen im Gastland
- Außerhalb der EU richtet sich dies meist nach dem Ursprungsvertrag oder wird im Entsendevertrag geregelt.
Beendung der Entsendung nach Frankreich / ins Ausland
Die Entsendung endet durch Rückkehr oder Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis vor Ort. Dabei sind steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Unsere Anwälte für die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland